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Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprints ist datenschutzwidrig

Darf eine radiologische Praxis ein System zur elektronischen Zeiterfassung mithilfe der Fingerabdrücke der Mitarbeiter einsetzen?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG, Urteil vom 4.6.2020 – 10 Sa 2130/19) sieht ein biometrisches Zeiterfassungssystem in aller Regel nicht als erforderlich an im Sinne von Art. 9 Abs. 2 b DSGVO, § 26 Abs. 3 BDSG. Außerdem hält das Gericht eine Anordnung einer arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgeuntersuchung nur als Maßnahme infolge einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 5 ArbSchG für zulässig. In dem Streitfall wurde systemseitig der Fingerabdruck als Ganzes, sondern lediglich die Fingerlinienverzweigungen, die sogenannten Minutien, verarbeitet. Diese datenschutz- und arbeitsrechtlich sehr praxisrelevante Thematik kommentiert Dr. Thomas A. Degen, Fachanwalt für IT-Recht und Zertifizierter Datenschutzbeauftragter TÜV Süd (DSB-TÜV) in GRUR-Prax 2020, 453. Da das LAG die Revision nicht zugelassen hat, ist gegenwärtig beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. 10 AZN 708/20).

Fazit: Eine Prüfung und Einbeziehung der datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitstechnischen Schnittstellen lohnt in diesem Kontext immer.

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