Markenrecht und Domainrecht

Markenrecht und Schutz des geistigen Eigentums

Markenrecht und Domainrecht

In Deutschland zuständig für die gewerblichen Schutzrechte ist das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA). Dieses erhebt relativ moderate Gebühren. Im Hinblick auf die Absetzbarkeit der Gebühren kann ein Steuerberater Auskünfte geben.
Beim DPMA sind im Register weit über 780.000 Marken eingetragen. Täglich kommen neue hinzu.
Der Schutz des Namens und die Unterscheidung von anderen Unternehmen, die die gleiche oder eine ähnliche Bezeichnung verwenden, kann nur durch eine eingetragene Marke gewährleistet werden.

Am Anfang einer Markenanmeldung steht die Markenrecherche. Denn der Anmelder eine Marke sollte sich vergewissern, dass seine Marke nicht in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert.

Es wird im Wesentlichen zwischen Wort- und Wort-/Bildmarken unterschieden. Eine Wortmarke muss für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens eine konkrete Eignung gegenüber denen andere Unternehmen besitzen, um als Unterscheidungsmittel zu gelten. Diese Unterscheidungskraft fehlt bei rein beschreibenden Worten.

In rechtlicher Hinsicht ist die Wortmarke die wichtigste, da stärkste Marke. Der Schutzumfang ist der weitest gehende und umfasst jede Schreibweise und jede Schriftart. Mit einer Wortmarke kann Dritten die Verwendung der identischen sowie der ähnlichen Bezeichnung für die registrierten Waren oder Dienstleistungen verboten werden.

Wenn es auf eine besondere optische Wirkung ankommen soll, wie bei einer bestimmten Anordnung der Schrift, Schreibweise, Farbe, ist die Marke als Wort-/ Bildmarke anzumelden. Die Wort-Bildmarke kommt auch dann immer in Betracht, wenn gegen die Darstellung als Wortmarke ein so genanntes absolutes Schutzhindernis aus Gründen des Freihaltebedürfnisses besteht. So kann eine Marke, die wegen ihrer allgemeinen beschreibenden Bezeichnung für den Wettbewerb freizuhalten wäre, durch geschickte graphische Gestaltung mit einem Logo oder einem Sonderzeichen verbunden und sodann als Wort-Bildmarke eingetragen werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Marke nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein darf, weil sie sonst als Wortmarke gilt. Eine Grafik zu dem Text ist jedoch nicht zwingend erforderlich, solange die Schrift selbst graphische Merkmale aufweist. Die Wort-Bildmarke hat einen abgeschwächten Schutz. Dieser erstreckt sich nur auf die Gesamtheit der Marke, also auf beide Bestandteile (Wort und Bild).

Ein Markenschutz erfordert eine Zuordnung zu einem spezifischen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken heißt „Nizza-Klassifikation“. Diese enthält insgesamt 45 Klassen (34 für Waren, 11 für Dienstleistungen), alle standardisiert.

Für viele Unternehmen ist der Schutz der Marke auch im Ausland von essenzieller Bedeutung.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, den Markenschutz auf das Ausland zu erstrecken:
- auf ausgewählte Länder
- auf die gesamte Europäische Union (EU)
- oder weltweit

Nach Festlegung der einzutragenden Marke/n, muss man sich auf ein mehrmonatiges Markeneintragungsverfahren der DPMA einstellen. So wird die Marke nur eingetragen werden, wenn keine sogenannten absoluten Schutzhindernisse bestehen.
Diese wären zum Beispiel:
- fehlende Unterscheidungskraft
- für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
- ersichtliche Irreführungsgefahr
- Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung
- in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen

Wenn die Voraussetzungen für die Markeneintragung vorliegen und die Gebühren an das DPMA bezahlt sind, wird die Marke eingetragen. Nach der Eintragung der Marke müssen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Geschäftsverkehr auch benutzt werden, um das Recht an der Marke aufrecht halten zu können.

Bei der Eintragung der Marke handelt es sich um ein eingetragenes Recht. Dieses kann in bestimmten Fällen wieder gelöscht werden. Insbesondere wenn die neue eingetragene Marke ähnlich mit einer anderen, älteren Marke oder Anmeldung ist, kann es zu einem Widerspruch kommen. Dies gilt auch umgekehrt. D.h., wenn das eigene Markenrecht durch eine neue eingetragene Marke verletzt wird, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.

Durch erfolgreiche Markeneintragungen wird in der Praxis auch der Unternehmenswert gesteigert.
Das DPMA fasst den Kernpunkt und Substanzwert einer Marke wie folgt zusammen:
- sie setzt Zeichen
- schafft Vertrauen
- schützt Ideen
- sichert Werte
- gibt Rechte

Marken können jederzeit auch gekauft und verkauft werden. Denkbar ist auch, eine Marke durch Erteilung einer Lizenz anderen zum Gebrauch zu überlassen. Dass durch die Markeneintragung begründete Recht kann auch verpfändet werden.
Abgesehen von den Rechten des Markeninhabers, über die Marke rechtsgeschäftlich verfügen zu können, stehen diesem bei einer unzulässigen Markenbenutzung verschiedene Rechte zu. Diese können von bloßen Unterlassungsansprüchen reichen bis zu Schadensersatzansprüchen. Außerdem können Auskunftsansprüche bestehen über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen, ferner ein Vernichtungsanspruch. Bei Ein- oder Ausfuhr von widerrechtlich gekennzeichneten Waren kann sogar die Beschlagnahme durch die Zollbehörde verlangt werden.

Eine schlichte Domainregistrierung und Nutzung einer Internet-Domain kann auch unter rechtlichen Aspekten hilfreich und relevant sein. Bei der Entfaltung von Schutzrechten bestehen aber – im Unterschied zur Markenregistrierung – Abweichungen, über die speziell zu beraten ist.

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Dr. Thomas A. Degen

Fachanwalt für IT-Recht

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